Was kostet eine Scheidung? - Scheidung online

Martin Benthack
Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei an der
Wassermühle
Logo1
Kanzlei an der
Wassermühle
Logo1
Martin Benthack
Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei an der   
Logo1
Wassermühle
Rechtsanwalt Martin Benthack
Fachanwalt für Familienrecht
Logo1
Kanzlei an der Wassermühle
Rechtsanwalt Martin Benthack
Fachanwalt für Familienrecht
Menu
Direkt zum Seiteninhalt

Was kostet eine Scheidung?


Die Mindestkosten Ihrer Scheidung sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gesetzlich geregelt.
    
Diese Gesetze sind für alle Scheidungen verbindlich. Gebührenvereinbarungen unterhalb der Mindestgebühr sind verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Mehrforderungen von Anwälten. Gerichte haben Gebührenvereinbarungen über Honorare bis zum dreifachen der gesetzlichen Gebühr für zulässig erachtet. Deshalb: Vorsicht bei Honorarvereinbarungen!

Wer sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lässt, zahlt dessen Kosten allein. Immerhin genügt es bei der einvernehmlichen Scheidung,  dass nur derjenige einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag  bei Gericht einreicht. Der andere Ehegatte braucht nur zuzustimmen, ohne  dass er dafür einen eigenen Anwalt beauftragen müsste. Lediglich dann,  wenn er eigene Anträge stellt, braucht er selbst einen Anwalt.
Anwälte berechnen ihre Gebühren nach Gegenstandswerten, Gerichte gehen von Verfahrenswerten aus. Das ist im Ergebnis aber das Gleiche. Nach Maßgabe dieser Werte ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) die konkret anfallenden Gebühren. Da der Gesetzgeber die Gebühren vorgibt, sind Anwälte berufsrechtlich verpflichtet, ihre Gebühren nach der anwaltlichen Gebührenordnung abzurechnen. „Flatrates“ sind allenfalls im außergerichtlichen Bereich erlaubt.

So beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung mindestens 3.000,00 Euro, für den Versorgungsausgleich 1.000,00 Euro, für Kindschaftssachen 4.000,00 Euro, Ehewohnungssachen 3.000,00 Euro und Haushaltssachen 2.000,00 Euro. In Unterhaltssachen ist der Jahresbetrag des geforderten monatlichen Unterhalts maßgebend.

Diese Werte sind aber nur die Gebührenmindestwerte. Nicht aber das, was Sie bezahlen müssen. Eine Ehescheidung kostet im günstigsten Fall 2,5 Gebühren zu einem Gebührentabellenwert von insgesamt 850,85 € sowie 280,00 € Gerichtskosten. Die üblichen Kosten liegen bei einem normalverdienenden Ehepaar mit jeweils € 2500,00 netto monatlich und je einer Rentenanwartschaft bei einem Gebührenwert von € 18.000,00 (dreifaches Monatsnettoeoinkommen zuzüglich 20% für den Versorgungsausgleich) bei: € 2.314,55 zzgl. € 648,00 Gerichtskosten.

Es besteht zudem die Möglichkeit gerichtliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen



Sie haben woanders etwas anderes gelesen?

Nicht wirklich. Es ist bloß anders dargestellt. Oder es wurde etwas weggelassen.

Anwälte dürfen werben. Und wir wären keine guten Anwälte, wenn wir nicht kreativ wären. Auch bei bei unserer Außendarstellung!

Die Grenze der Werbeerlaubnis besteht im Wesentlichen in der Wahrheitspflicht. Und unwahr sind die Angebote für die "Billig-Scheidung" ja nicht:
Anwälte dürfen das gesetzliche Mindesthonorar nicht unterschreiten. Also können die zu erwartenden Scheidungskosten wirklich als "unschlagbar günstig", "garantierte Mindestgebühren" und manchmal sogar "billig" dargestellt werden. Die anderen Anwälte dürfen ja auch nicht weniger abrechnen.

Wir können im Gespräch aber die gesetzlich machbaren "Optimierungen" ausloten. Einen gewissen Spielraum gibt es immer. Nur: Billig wird es nicht. Aber günstig!

Soweit bei Ihnen die Voraussetzungen vorliegen, werde ich natürlich Verfahrenskostenhilfe für Sie beantragen.

Mühlenstraße 5
21423 Winsen(Luhe)
Tel.: 04171-652065
info@anwalt-winsen.de
Zurück zum Seiteninhalt